Änderungen von zu
| Ursprüngliche Version: | (Version 1) |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 02.04.2026, 08:48 |
| Neue Version: | (Version 2) |
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| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Eingereicht: | 22.04.2026, 15:07 |
Titel
Satzungstext
Von Zeile 2 bis 4:
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE„GRÜNE/B 90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
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(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den und teilt dies innerhalb einer Woche dem Kreisvorstand delegiert werdenmit. Existiert kein Orts-/Regionalverband, entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
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Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle der Grünen Oder-Spree[Leerzeichen] in schriftlicher Form zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate
Von Zeile 38 bis 39:
(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 2drei Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf
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und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des
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(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten.(3)
Stehen im Gebiet des OV Wahlen an zu : SVV, GV oder Ortsbeiräten lädt der Orts- oder Regionalvorstand zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat:innen ein. Auf den Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand
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(4) Gründungsberechtigt sind nurNur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet deseines angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben, sind zu dessen Neugründung berechtigt. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
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(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.
(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine Ladungsfrist von zwei Wochen, 14 Tagen, 14 Tagen, 14 Tagen, sofern die Satzung des OrtsverbandesOrts-/ Regionalverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.
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• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)
(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgten via E-Mail. Mitglieder, die keine E-mMail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Sie Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden sind.
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von Bündnis 90/Die Grünen BrandenburgBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
Von Zeile 89 bis 91 löschen:
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-/Regionalverbänden oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
Von Zeile 99 bis 102:
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich als Hauptversammlung das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt einmal im Jahr im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung
Von Zeile 104 bis 106:
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische Leitlinien und Rahmenziele der Grünenvon GRÜNE/B 90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme, Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5
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entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Geschäfts,Wahl- Wahl und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, für die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat, Nachwahlen sind auf jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern
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(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens zwei Wochen14 Tage 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich
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an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei nicht möglich.
(7) Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Oderjedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGENDOder-Spree und ihrem Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.
Von Zeile 141 bis 147:
(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens vier WochenzweiWochen zwei vor der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Teilnehmenden an der Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünfvier vier Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den
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(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens sechsdrei Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, ("Sprecher*in") , Sprecher*innen, Sprecher*innen, hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bis zu drei Beisitzenden.
Von Zeile 161 bis 165:
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden VorsitzendenSprecher*innen Vorsitzenden/ Sprecher*innen Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die VorsitzendenSprecher*innen Vorsitzenden/ Sprecher*innenje Sprecher*innen je einzeln berechtigt. Die VorsitzendenSie führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.
Von Zeile 175 bis 177:
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der3 Mitglieder, darunter mindestens eine*r der VorsitzendenVorsitzenden/Sprecher*in, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Von Zeile 189 bis 190:
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages können nicht das Amt der*des VorsitzendenSprecher*in bekleiden.Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.
Von Zeile 197 bis 207:
§ 8 Grüne JugendGRÜNE JUGEND Oder-Spree
(1) Die Grüne JugendGRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJOS)(GJ Oder-Spree) ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der GJOSGRÜNEN JUGEND Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell.
§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)
(1) Das Vernetzungsgremium ist der Zusammenschluss der Orts- und Regionalverbände, des Kreisvorstands und des Vorstands der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND GRÜNEN JUGEND Oder-Spree. Aus jedem Orts-/Regionalvorstand, dem Vorstand der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND GRÜNEN JUGEND und dem Kreisvorstand werden jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet.
Von Zeile 214 bis 215 einfügen:
Kreisverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV/RV-übergreifenden Themen sowie der Weiterbildung. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens....
In Zeile 238 einfügen:
Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.