| Veranstaltung: | KMV Oder-Spree 29.04.2026 |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 22.04.2026) |
| Status: | Eingereicht (ungeprüft) |
| Beschlossen am: | 22.04.2026 |
| Antragshistorie: | Version 2 |
Satzung des Kreisverbands Oder-Spree
Satzungstext
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE/B 90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der
Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des
Parteiengesetzes.
(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Oder-Spree ist nicht zulässig,
wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands und teilt dies innerhalb einer Woche
dem Kreisvorstand mit. Existiert kein Orts-/Regionalverband, entscheidet der
Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird
wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle
der Grünen Oder-Spree in schriftlicher Form zu erklären. Die Streichung kann
durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen
länger als zwölf Monate im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines
Monats Zahlung leistet. Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der
Partei verstößt und dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in
der Partei erheblich beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts-, Regional-
oder Kreisvorstandes, der Kreismitgliederversammlung oder eines Ortsverbandes
ausgesprochen werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-
und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre
Angelegenheiten selbständig.
(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens
drei Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf
nicht den vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich
die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-
und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von zwei Wochen
zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des
Kreisverbandes Oder-Spree können Orts- und Regionalverbände eine eigene Kasse
führen.
(3)
Stehen im Gebiet des OV Wahlen an zu : SVV, GV oder Ortsbeiräten lädt der Orts-
oder Regionalvorstand zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat:innen
ein. Auf den Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der
Kreisvorstand zu Aufstellungsversammlungen ein.
(4) Nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet eines angestrebten Orts-
/Regionalverbandes haben, sind zu dessen Neugründung berechtigt. Für die
Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom
Wohnortprinzip abgewichen werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder
Ortsverband bestehen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden
ist nicht zulässig.
(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die
Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.
(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine
Ladungsfrist von , 14 Tagen, 14 Tagen, 14 Tagen, sofern die Satzung des Orts-/
Regionalverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt
werden.
(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.
(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-
/Regionalverbände regeln.
(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.
§ 4 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
• die Gesamtheit der Mitglieder
• die Kreismitgliederversammlung
• der Kreisvorstand
• das Vernetzungsgremium
(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgen via E-Mail.
Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Die
Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form-
und fristgerecht einberufen worden sind.
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein
politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und
Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese und weitere
Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-
/Regionalverbände oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie
tritt einmal im Jahr im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie
beschließt über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und
Kreisverbandssatzung zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt
durch den Kreisvorstand.
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische
Leitlinien und Rahmenziele von GRÜNE/B 90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme,
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5
(Urabstimmungen).
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die
Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Wahl- und
Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte
für die Bundesdelegiertenkonferenz, für die Landesdelegiertenkonferenz und für
den Landesdelegiertenrat, Nachwahlen sind auf jeder Kreimitgliederversammlung
möglich, sofern dies den Mitgliedern fristgerecht bekannt gegeben wurde.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens 14
Tage 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und
mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich
öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.
Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der
Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung
mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.
(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens
drei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder
auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit
einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die
Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte
Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung
an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes
ist dabei möglich.
(7) Eigenständige Anträge können von jedem Mitglied des Kreisverbands gestellt
werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-
/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN
JUGENDOder-Spree und ihrem Vorstand sowie den Mitgliedern der
Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden. Dabei ist auf die Mindestquotierung
zu achten. Änderungsanträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Jedes
Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r Anwesende hat grundsätzlich das Recht,
sich an der Diskussion zu beteiligen. Beschlüsse werden, soweit die Satzung
nichts anderes vorsieht, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens zweiWochen zwei
vor der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge
behandelt. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der
Teilnehmenden an der Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens vier vier Wochen vor
der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den
Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens drei
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden ("Sprecher*in") ,
Sprecher*innen, Sprecher*innen, hiervon mindestens eine Frau, dem*der
Schatzmeister*in, sowie bis zu drei Beisitzenden.
(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-
/Regionalverbände.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Sprecher*innen
Vorsitzenden/ Sprecher*innen Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß §
26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die
Sprecher*innen Vorsitzenden/ Sprecher*innenje Sprecher*innen je einzeln
berechtigt. Sie führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die
Geschäftsstelle des Kreisverbands.
(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung
jährlich einen Haushaltsentwurf vor.
(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des
Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder,
Vorsitzenden/Sprecher*in, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er
fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist
möglich.
(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.
(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages
können nicht das Amt der*des Sprecher*in bekleiden.Angestellte des Kreisverbands
(wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands
sein.
(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.
(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter
Form.
§ 8 GRÜNE JUGEND Oder-Spree
(1) Die GRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJ Oder-Spree) ist der angegliederte
Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit
der GRÜNEN JUGEND Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch,
organisatorisch und finanziell.
§ 9 Vernetzungsgremium
(1) Das Vernetzungsgremium ist der Zusammenschluss der Orts- und
Regionalverbände, des Kreisvorstands und des Vorstands der GRÜNEN JUGEND GRÜNEN
JUGEND Oder-Spree. Aus jedem Orts-/Regionalvorstand, dem Vorstand der GRÜNEN
JUGEND GRÜNEN JUGEND und dem Kreisvorstand werden jeweils die Sprecher*innen,
bzw. Vorsitzenden entsendet. Der*die Sprecher*in bzw. Vorsitzende der Orts- und
Regionalverbände kann für sich eine Vertretung aus dem jeweiligen Verband
benennen. Bei zwei Personen muss eine Frau entsandt werden. Jedes entsendete
Mitglied des Vernetzungsgremiums hat eine Stimme und ist bei persönlicher oder
digitaler Anwesenheit stimmberechtigt.
(2) Das Gremium dient der parteipolitischen, strategischen Vernetzung, dem
Austausch von Ideen und Projekten der Orts- und Regionalverbände, des
Kreisverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV/RV-übergreifenden
Themen sowie der Weiterbildung. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens....
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und
Regionalverbände.
(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen
diesen OV nicht prüfen.
§ 11 Wahlen
Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der
Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder
zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026
statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der
zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.
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