| Antragsteller*in: | Erdmute Scheufele (dort beschlossen am: 21.04.2026) |
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| Status: | Angenommen |
| Eingereicht: | 22.04.2026, 14:32 |
S7 zu Satzung des Kreisverbands Oder-Spree
Satzungstext
Von Zeile 2 bis 4:
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE„GRÜNE/B 90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
Von Zeile 38 bis 39:
(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 2drei Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf
Von Zeile 60 bis 62:
(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine Ladungsfrist von zwei Wochen14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.
Von Zeile 80 bis 85:
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgt via E-Mail. Mitglieder, die keine E-mMail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Sie sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von Bündnis 90/Die Grünen BrandenburgBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und
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entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Geschäfts,Wahl- Wahl und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Sie wählt zudem Delegierte für die Bundesdelegiertenkonferenz, für die Landesdelegiertenkonferenz und für den Landesdelegiertenrat, Nachwahlen sind auf jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern
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(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens zwei Wochen14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich
Von Zeile 132 bis 135:
(7) Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Oderjedem Mitglied des Kreisverbands gestellt werden.Gemeinschaftliche Anträge können von den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der GRÜNEN JUGENDOder-Spree und ihrem Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.
Von Zeile 141 bis 142:
(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens vierzwei Wochen vor der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht
Von Zeile 146 bis 147:
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünfvier Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den
Von Zeile 153 bis 155:
(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens sechsdrei Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten VorsitzendenSprecher*innen, hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie bis zu drei Beisitzenden.
Von Zeile 161 bis 164:
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden VorsitzendenSprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die VorsitzendenSprecher*innen je einzeln berechtigt. Die Vorsitzenden führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle
Von Zeile 175 bis 177 löschen:
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens eine*r der Vorsitzenden, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Von Zeile 189 bis 190:
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages können nicht das Amt der*des VorsitzendenSprecher*in bekleiden.Angestellte des Kreisverbands (wie die*der Kreisgeschäftsführer*in) dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.
Von Zeile 197 bis 202:
§ 8 Grüne JugendGRÜNE JUGEND Oder-Spree
(1) Die Grüne JugendGRÜNE JUGEND Oder-Spree (GJOS)(GJ Oder-Spree) ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit der GJOSGRÜNEN JUGEND Oder-Spree an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und finanziell.
Von Zeile 204 bis 207:
(1) Das Vernetzungsgremium ist der Zusammenschluss der Orts- und Regionalverbände, des Kreisvorstands und des Vorstands der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND Oder-Spree. Aus jedem Orts-/Regionalvorstand, dem Vorstand der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND und dem Kreisvorstand werden jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet.
In Zeile 238 einfügen:
Die Satzung tritt mit Beschluss der Kreismitgliederversammlung am XX.XX.2026 statt. Gleichzeitig tritt die Satzung und Geschäftsordnung vom 18.10.2023 in der zuletzt geänderten Fassung vom XX.XX.2025 außer Kraft.
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