| Antragsteller*in: | Claudia Laue (KV Oder-Spree) |
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| Status: | Behandelt |
| Eingereicht: | 05.04.2026, 17:57 |
S6 zu Satzung des Kreisverbands Oder-Spree
Satzungstext
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(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE[Leerzeichen]/B90 Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
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(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands./Regional Verbands und teilt dies innerhalb von 1 Woche dem Kreisvorstand Die Entscheidung kann an den Kreisvorstand delegiert werdenmit. Existiert kein Orts-/Regionalverband, entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
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Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle der Grünen Oder-Spree[Leerzeichen] in schriftlicher Form zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate
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und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zwei Wochen zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des
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(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten.(3)
Stehen im Gebiet des OV Wahlen an zu : SVV, GV oder Ortsbeiräten lädt der Orts- oder Regionalvorstand zu den Aufstellungsversammlungen für die Kandidat:innen ein. Auf den Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand
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(4) Gründungsberechtigt sind nurNur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet deseines angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben, sind zu dessen Neugründung berechtigt. Für die Aufnahme und die Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
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(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die Finanzordnung des Kreisverbandes geregelt.
(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine Ladungsfrist von zwei Wochen, sofern die Satzung des OrtsverbandesOrts-/ Regionalverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.
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• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)
(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgten via E-Mail. Mitglieder, die keine E-mMail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Sie
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
Die Gremien und Organe des Kreisverbandes sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden sind.
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von Bündnis 90/Die GrünenBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
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auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-/Regionalverbänden oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
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(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt einmal im Jahr als Hauptversammlung im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt
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(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische Leitlinien und Rahmenziele der Grünenvon GRÜNE/B90 Oder-Spree. Sie beschließt Programme, Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5
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(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt. Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der
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an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes ist dabei nicht möglich.
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fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt. Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der Teilnehmenden an der Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind denkönnen von allen Mitgliedern zu den KreisMitgliederversammlungen eingebracht werden und sollen bei der darauf folgenden KMV abgestimmt werden. Sie sind allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der
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(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens sechsvier Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, ("Sprecher*in") , hiervon mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie[Leerzeichen] bis zu drei Beisitzenden.
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(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden VorsitzendenVorsitzenden/ Sprecher*innen vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz. Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden jeVorsitzenden/ Sprecher*innenje einzeln berechtigt. Die VorsitzendenSie führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle des Kreisverbands.
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(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der3 Mitglieder, darunter mindestens eine*r der VorsitzendenVorsitzenden/Sprecher*in, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)
(1) Das Vernetzungsgremium ist der Zusammenschluss der Orts- und Regionalverbände, des Kreisvorstands und des Vorstands der Grünen Jugend Oder-Spree. Aus jedem Orts-/Regionalvorstand, dem Vorstand der Grünen Jugend und dem Kreisvorstand werden jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet.ein beschlussfähiges Organ des Kreisverbandes. Es besteht aus den Sprecher*innen der Orts-/Regionalverbände,der Grünen Jugend und dem Kreisvorstand. Der*die Sprecher*in bzw. Vorsitzende der Orts- und Regionalverbände kann für
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Kreisverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV/RV-übergreifenden Themen sowie der Weiterbildung. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens....
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