| Antragsteller*in: | Julian Niclas (KV Frankfurt-Oder) |
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| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 02.04.2026, 14:19 |
S2 zu Satzung des Kreisverbands Oder-Spree
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(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine Ladungsfrist von zwei Wochen14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Oder-
Spree“ (Kurzbezeichnung „GRÜNE Oder-Spree“). Sie ist Kreisverband der Partei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ein Gebietsverband im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) Der Sitz der Organisation ist Fürstenwalde/Spree. Ihr Tätigkeitsbereich
erstreckt sich auf den Gebietsstand des Landkreises Oder-Spree.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer die Grundsätze der Partei und ihre
Programme unterstützt, keiner anderen Partei angehört und den Mitgliedsbeitrag
entrichtet. Eine Mitgliedschaft im Kreisverband Oder-Spree ist nicht zulässig,
wenn bereits in einem anderen Kreisverband eine Mitgliedschaft besteht.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den
Wohnsitz zuständigen Orts-/Regionalverbands. Die Entscheidung kann an den
Kreisvorstand delegiert werden. Existiert kein Orts-/Regionalverband,
entscheidet der Kreisvorstand. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann das
Landesschiedsgericht der Partei angerufen werden. Die Mitgliedschaft wird
wirksam mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht sich im Rahmen der Satzung an der politischen
Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Pflicht die
Ziele und Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu unterstützen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist gegenüber dem Orts-/Regionalvorstand oder der Geschäftsstelle
der Grünen Oder-Spree zu erklären. Die Streichung kann durch den Kreisvorstand
erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen länger als zwölf Monate
im Rückstand ist und nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.
Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und
dadurch das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei erheblich
beeinträchtigt. Er kann nur auf Antrag des Orts-, Regional-oder Kreisvorstandes,
der Kreismitgliederversammlung oder eines Ortsverbandes ausgesprochen werden.
Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
§ 3 Orts-/Regionalverbände (Gliederungen des Kreisverbandes)
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Regionalverbände. Ortsverbände
umfassen das Gebiet einer Stadt, eines Amts oder einer Gemeinde.
Regionalverbände umfassen das Gebiet mehrerer Städte, Ämter und Gemeinden. Orts-
und Regionalverbände sind im Rahmen der Satzung autonom, d.h. sie regeln ihre
Angelegenheiten selbständig.
(2) Orts- und Regionalverbände wählen jeweils einen Vorstand, der mindestens 2
Mitglieder hat. Sie können sich eine eigene Satzung geben. Die Satzung darf
nicht den vorgeordneten Gebietsverbänden widersprechen. Sie müssen ausdrücklich
die Mitgliedschaft im vorgeordneten Gebietsverband aussprechen sowie die Bundes-
und Landessatzung als verbindlich anerkennen. Satzungen und Satzungsänderungen
der Orts- und Regionalverbände sind dem Kreisvorstand innerhalb von 14 Tagen zur
Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Zuwendungen und der Finanzordnung des
Kreisverbandes Oder-Spree können Orts- und Regionalverbände eine eigene Kasse
führen.
(3) Der Ortsvorstand lädt zu den Aufstellungsversammlungen für die
Kandidat*innen zur Wahl, der im Gebiet des Ortsverbandes liegenden
Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten. Auf den
Gebieten der Regionalverbände und ohne Parteistrukturen lädt der Kreisvorstand
zu Aufstellungsversammlungen ein.
(4) Gründungsberechtigt sind nur Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Gebiet des
angestrebten Orts-/Regionalverbandes haben. Für die Aufnahme und die
Mitgliedschaft gilt das Wohnortprinzip. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
des aufnehmenden Orts-/Regionalverbandes kann vom Wohnortprinzip abgewichen
werden, wenn längerfristige Bindungen zum Ort oder Ortsverband bestehen. Eine
Mitgliedschaft in mehreren Orts-/Regionalverbänden ist nicht zulässig.
(5) Die Höhe der Finanzmittel für die Orts- und Regionalverbände wird über die
Finanzordnung geregelt.
(6) Für Mitgliederversammlungen der Orts- und Regionalverbände besteht eine
Ladungsfrist von zwei Wochen14 Tagen, sofern die Satzung des Ortsverbandes es nicht
anders regelt. Einladungen können via Mail zugestellt werden.
(7) Sofern die Satzung des Orts-/Regionalverbandes es nicht anders regelt,
beträgt die Amtszeit der Orts- und Regionalverbandsvorstände zwei Jahre.
(8) Vertretungsberechtigt für die Verhandlung von Anträgen und Beschlüssen einer
Mitgliederversammlung des Orts-/Regionalverbands ist der Orts-
/Regionalverbandsvorstand. Der Orts-/Regionalvorstand kann die
Vertretungsberechtigung delegieren. Näheres kann die Satzung der Orts-
/Regionalverbände regeln.
(9) Beschlüsse von Vorständen der Orts-/Regionalverbänden können im
Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern die Satzung des Orts-
/Regionalverbandes es nicht anders regelt.
§ 4 Organe
(1) Organe des Kreisverbandes sind:
• die Gesamtheit der Mitglieder
• die Kreismitgliederversammlung
• der Kreisvorstand
• das Vernetzungsgremium (die Orts- und Regionalverbandsversammlung)
(2) Einladungen zu Sitzungen von Gremien und Organen des Kreisverbands Oder-
Spree und darunterliegenden Orts- und Regionalverbänden erfolgt via E-Mail.
Mitglieder, die keine E-mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen. Sie
sind beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen sind.
(3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein
politisches Ziel von Bündnis 90/Die Grünen Brandenburg. Die Quotierung von
Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und
weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
§ 5 Urabstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder
(1) Entscheidungen der Gesamtheit der Mitglieder (Urabstimmungen) finden statt
auf Antrag der Kreismitgliederversammlung, eines Viertels der Orts-
/Regionalverbänden oder von 10% der Mitglieder. Der Urabstimmung soll eine
Kreismitgliederversammlung vorausgehen, auf der das Thema beraten worden ist.
(2) Fragen, die zur Urabstimmung vorliegen, sind so zu formulieren, dass sie mit
“ja“ oder “nein“ beantwortet werden können. Es ist möglich, gleichzeitig über
mehrere Fragen eine Urabstimmung durchzuführen.
(3) Sie sind den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der beratenden
Kreismitgliederversammlung schriftlich vorzulegen. Die Abstimmung erfolgt durch
Zurückschicken der Abstimmungsscheine innerhalb weiterer zwei Wochen.
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist, nach der Gesamtheit der Mitglieder, das
oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens jährlich als
Hauptversammlung im Sinne des § 9 des Parteiengesetzes zusammen. Sie beschließt
über alle ihr durch Parteiengesetz, Landes-, Bundes- und Kreisverbandssatzung
zugewiesenen Angelegenheiten. Ihre Einberufung erfolgt durch den Kreisvorstand.
(2) Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über politische
Leitlinien und Rahmenziele der Grünen Oder-Spree. Sie beschließt Programme,
Anträge und Resolutionen; dies berührt nicht die Rechte nach § 5
(Urabstimmungen).
(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Kreisvorstand. Die
Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands
entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands, wählt alle zwei
Jahre die Rechnungsprüfung, beschließt Änderungen von Satzung, Geschäfts,- Wahl
und Finanzordnung, sowie den Haushalt des Kreisverbandes. Nachwahlen sind auf
jeder Kreimitgliederversammlung möglich, sofern dies den Mitgliedern
fristgerecht bekannt gegeben wurde.
(4) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mindestens
zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden ist und
mindestens zwei Prozent der Mitglieder anwesend sind. Sie ist grundsätzlich
öffentlich soweit die Versammlung nicht etwas anderes beschließt.
Kreismitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands oder der
Kreismitgliederversammlung digital abgehalten werden. Eine Beschlussfassung
mittels digitaler Abstimmung ist dafür zulässig.
(5) Ordentliche Kreismitgliederversammlungen sind vom Kreisvorstand mindestens
drei Mal im Jahr einzuberufen.
(6) Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag
von mindestens drei Orts-/Regionalverbänden, fünf Prozent der Mitglieder oder
auf Beschluss des Kreisvorstands. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie mit
einer verkürzten Frist bis zu drei Tagen einberufen werden. Die
Antragssteller*innen haben selbst dafür zu sorgen, die für den Antrag benötigte
Anzahl der Orts-/Regionalverbände bzw. Mitglieder zu erreichen. Eine Mitteilung
an alle Mitglieder des Kreisverbandes über die Infrastruktur des Kreisverbandes
ist dabei nicht möglich.
(7) Eigenständige Anträge können von zehn Mitgliedern, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen, den Organen (vgl. §4) und Orts-/Regionalverbänden des
Kreisverbandes, der Mitgliederversammlung der Grünen Jugend Oder-Spree und ihrem
Vorstand sowie den Mitgliedern der Kreistagsfraktionfraktion gestellt werden.
Dabei ist auf die Mindestquotierung zu achten. Änderungsanträge können von jedem
Mitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat Rede- und Stimmrecht. Jede*r
Anwesende hat grundsätzlich das Recht, sich an der Diskussion zu beteiligen.
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(9) Anträge an die Kreismitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor
der Kreismitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. Nicht
fristgerecht eingereichte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.
Ein Dringlichkeitsantrag wird behandelt, wenn sich die Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung für seine Behandlung ausspricht.
(10) Vorschläge für Satzungsänderungen müssen mindestens fünf Wochen vor der
Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein und sind den
Mitgliedern zugänglich zu machen. Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst.
(11) Für Wahlen zum Kreisvorstand, von Delegierten, die Aufstellung von
Bewerber*innen für politische Wahlen und sonstige gilt die Wahlordnung.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus mindestens sechs
Personen. Er besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, hiervon
mindestens eine Frau, dem*der Schatzmeister*in, sowie drei Beisitzenden.
(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach
Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Er
initiiert und koordiniert die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den
Kreismitgliederversammlungen und unterstützt die Arbeit der Orts-
/Regionalverbände.
(4) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband. Die beiden Vorsitzenden
vertreten den Kreisverband gemäß § 26 Abs. 2 BGB und § 11 Abs. 3 Parteiengesetz.
Zur Vertretung nach außen sind die Vorsitzenden je einzeln berechtigt. Die
Vorsitzenden führen eigenverantwortlich und weisungsbefugt die Geschäftsstelle
des Kreisverbands.
(5) Der*die Schatzmeister*in trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Kassenführung. Er*sie legt dem Kreisvorstand und der Kreismitgliederversammlung
jährlich einen Haushaltsentwurf vor.
(6) Der Kreisvorstand tagt nach Bedarf, nach Möglichkeit aber einmal alle zwei
Monate. Seine Sitzungen sind für Mitglieder grundsätzlich öffentlich. Davon
ausgenommen sind Personalangelegenheiten. Darüber hinaus kann auf Antrag
Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Ort und Termin der
Kreisvorstandssitzungen sollen den Mitgliedern bekannt sein. Über Sitzungen des
Kreisvorstandes sind Beschlussprotokolle zu führen.
(7) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder, darunter mindestens eine*r der Vorsitzenden, zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse im Umlauf zu fassen ist möglich.
(8) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, so wird auf der
nächsten Kreismitgliederversammlung nachgewählt. Die Amtszeit des nachgewählten
Mitglieds endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstandes. Scheidet der Vorstand
als Gesamtes vor Ablauf der Amtsperiode vorzeitig aus, beginnt mit der Nachwahl
des Vorstands eine neue. Es besteht die Möglichkeit des konstruktiven
Misstrauensvotums gegen einzelne Mitglieder des Kreisvorstandes, wenn das
Abwahlbegehren als Tagesordnungspunkt und in den Fristen des § 6 (4) allen
Mitgliedern rechtzeitig bekannt gemacht worden ist.
(9) Jedes Mitglied des Kreisverbandes kann in den Kreisvorstand gewählt werden.
Wahlbeamt*innen, Regierungsmitglieder und Fraktionsvorsitzende des Kreistages
können nicht das Amt der*des Vorsitzenden bekleiden.
(10) Wichtige Beschlüsse des Kreisvorstandes und der Kreismitgliederversammlung
müssen den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Eine Minderheit von 30 % des
jeweiligen Gremiums kann die Bekanntgabe ihrer Position verlangen.
(11) Der Kreisvorstand informiert regelmäßig die Mitglieder über seine
Tätigkeiten und die Tätigkeiten der Orts- und Regionalverbände in geeigneter
Form.
§ 8 Grüne Jugend Oder-Spree
(1) Die Grüne Jugend Oder-Spree (GJOS) ist der angegliederte Jugendverband von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landkreis Oder-Spree.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit
der GJOS an und unterstützt ihre Arbeit politisch, organisatorisch und
finanziell.
§ 9 Vernetzungsgremium (Orts- Regionalverbandsversammlung)
(1) Das Vernetzungsgremium ist der Zusammenschluss der Orts- und
Regionalverbände, des Kreisvorstands und des Vorstands der Grünen Jugend Oder-
Spree. Aus jedem Orts-/Regionalvorstand, dem Vorstand der Grünen Jugend und dem
Kreisvorstand werden jeweils die Sprecher*innen, bzw. Vorsitzenden entsendet.
Der*die Sprecher*in bzw. Vorsitzende der Orts- und Regionalverbände kann für
sich eine Vertretung aus dem jeweiligen Verband benennen. Bei zwei Personen muss
eine Frau entsandt werden. Jedes entsendete Mitglied des Vernetzungsgremiums hat
eine Stimme und ist bei persönlicher oder digitaler Anwesenheit stimmberechtigt.
(2) Das Gremium dient der parteipolitischen, strategischen Vernetzung, dem
Austausch von Ideen und Projekten der Orts- und Regionalverbände, des
Kreisverbands und der Grünen Jugend, der Bearbeitung von OV/RV-übergreifenden
Themen sowie der Weiterbildung.
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die zwei Rechnungsprüfer*innen sind zuständig für die interne Überprüfung
der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung.
(2) Die Rechnungsprüfer*innen haben jederzeit Einsicht in alle Finanzunterlagen
des Kreisverbandes sowie die Finanzunterlagen der einzelnen Orts- und
Regionalverbände.
(3) Rechnungsprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein, bzw.
im zu prüfenden Jahr Mitglied des Kreisvorstandes gewesen sein. Sie dürfen nicht
in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Kreisverband
stehen. Rechnungsprüfer*innen, die Mitglied in einem OV/RV-Vorstand sind, dürfen
diesen OV nicht prüfen.
§ 11 Wahlen
Für Wahlen des Kreisverbands Oder-Spree gilt die Wahlordnung. Diese ist Teil der
Satzung und kann nur mit einer 2/3-Mehrheit geändert werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur die Kreismitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit beantragen. Der Antrag ist der Gesamtheit der Mitglieder
zur Urabstimmung vorzulegen.
(2) Ist die Abhaltung einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes
beschlossen, so hat der Kreisverband vor dieser Urabstimmung über die Verwendung
des Vermögens des Kreisverbandes im Falle seiner Auflösung zu entscheiden.
§ 13 Inkrafttreten
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